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Thomas Hoeren:
Überlegungen zum Entwurf des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
I. Allgemeine Überlegungen
- Schon der Titel des Gesetzes ist irreführend. Das Gesetz soll nicht "das" Urheberrecht in der Informationsgesellschaft regeln. Es geht um eines von vielen Änderungsgesetzen zum Urheberrechtsgesetz (UrhG). Das Gesetz dient der Umsetzung der InfoSoc-Richtlinie und hält sich strikt an den dort vorgegebenen - sehr beschränkten und fragmentarischen - Rahmen.
- Es stellt sich die Fragen nach dem Zeitrahmen für die Umsetzung. War es wirklich notwendig, den Gesetzesentwurf so kurzfristig vor den Bundestagswahlen zu verbreiten? Dies führt zu einem enormen gesetzgebungstechnischen Druck, der der gesellschaftspolitischen Brisanz des Themas nicht gerecht wird.
II. Verwertungsrechte
- § 15 Abs. 2 S. 2 n.F. ist der verunglückte Versuch, das neue "making available right" in das traditionelle Konzept der öffentlichen Wiedergabe zu integrieren. Dieser Versuch ist schon sprachlich mißlungen. Ein Werk wird nicht "für Angehörige ... " zugänglich gemacht, sondern "den Angehörigen" zugänglich gemacht. Eigenartig ist auch der Begriff der Wahrnehmbarkeit in § 15 Abs. 2 S. 2 UrhG. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc stellt ausschließlich auf die Möglichkeit des "access" ab. Von dem eher psychologisch-physiologischen Kriterium der Wahrnehmbarkeit, d.h. der Möglichkeit der Kenntniserlangung durch menschlichen Sinne ist weder im UrhG noch in der Richtlinie die Rede.
- Noch bizarrer ist der Versuch des BMJ, über die Richtlinie hinaus den Begriff des Angehörige der Öffentlichkeit in § 15 Abs. 3 einer Legaldefinition zu unterziehen. So wichtig es ist, den Begriff "Angehöriger der Öffentlichkeit" zu konkretisieren, so untauglich ist eine Legaldefinition. Der Entwurf stellt auf die "persönlichen Beziehungen" zum Verwerter oder zu anderen Nutzern ab. Der Begriff der persönlichen Beziehungen spielt im Internet-/Intranetbereich jedoch keine Rolle, da er zu sehr auf direkte Kommunikation abstellt. Man hätte sich hier eine technisch orientierte Klarstellung und Differenzierung zwischen verschiedenen Netzwerktechnologien gewünscht, wie sie etwa im japanischen Urheberrecht gängig ist.
- Problematisch ist die Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 Infosoc-Richtlinie, einer der schwierigsten Regelungen in diesem Regelwerk. Die Richtlinie sieht in den Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts in bezug auf temporäre Kopien keine eng auszulegende Ausnahmebestimmung. Vielmehr handelt es sich um eine inhärente Beschränkung des Begriffs "Vervielfältigung". Daher ist § 44a zu streichen und § 16 entsprechend zu ergänzen.
- Erstaunlicherweise findet sich im Gesetz kein Hinweis zur wichtigen Frage, ob im Internet auch eine unkörperliche Verbreitung im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG denkbar ist. Diese Frage hat erhebliche Auswirkungen in bezug auf das Problem der Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes im Internet.
III. Schranken
- Zu begrüßen ist ein (allerdings vom BMJ wohl kaum so gewollter) Hinweis im Entwurf bezüglich der Rechtsnatur der Schranken. Der Entwurf sieht vor, daß zwischen "Ausnahmen und Schranken" zu unterscheiden ist (Ziff. 6). "Ausnahmen" sollen ausweislich der Begründung nur die Regelungen in § 44a sein. Alles andere sind Schranken. Daraus läßt sich folgern, daß Schranken keine Ausnahmen sind. Dies würde aber wiederum der herrschenden Meinung widersprechen und Raum für eine umfassendere, weite Interpretation der Schranken geben, wie sie auch verfassungsrechtlich geboten ist.
- Die Regelung in § 45a UrhG zugunsten behinderter Menschen ist zu begrüßen und durch die Richtlinie gedeckt (Art. 5 Abs. 3 lit. b). Die Richtlinie verzichtete aber aus guten Gründen auf den (untauglichen) Versuch, den Begriff der "disability" näher zu defnieren.
- Der Verzicht des BMJ darauf, § 49 UrhG und die damit verknüpfte Frage der elektronischen Pressespiegel zu regeln, ist feige. Es hätte sich angeboten, zumindest in der Begründung auf die Anwendbarkeit der Schrankenbestimmungen insoweit einzugehen oder diese gesellschaftspolitisch wichtige Thematik - wie im früheren Diskussionsentwurf - ausdrücklich neu zu regeln.
- Die oben skizzierten Mängel bei der Definition der öffentlichen Wiedergabe duplizieren sich bei § 52. Hier soll zwischen der öffentlichen Wiedergabe und der "nicht lediglich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Angehörigen der Öffentlichkeit bestimmten öffentlichen Zugänglichmachung" unterschieden werden. Die Abgrenzung ist jedoch dubios. So fragt sich, inwieweit Bibliotheken darunter subsumiert werden können.
- Von größter gesellschaftspolitischer Tragweite ist die Regelung in § 53 Abs. 1 UrhG. Es ist bedauerlich, daß eine so wichtige Frage wie die nach der Zulässigkeit digitaler Privatkopien in so kurzer Zeit - mit dem Druck von Bundestagswahlen - entschieden werden soll.
- Das Gesetz spricht davon, daß die Privatkopierfreiheit "auf beliebigen Trägern" gilt. Man kann gute Gründe für diese Regelung finden; dennoch bedarf sie weiterer Rechtfertigung. Denn damit sind zahlreiche Konsequenzen auch zu Lasten privater Nutzer verbunden. Sie müssen nämlich über § 54 UrhG mit zusätzlichen Abgaben auf Roh-CDs, Computern etc. rechnen. Umgekehrt bestünde die Alternative nur darin, Privatkopien zu verbieten, was zu enormen gesellschaftspolitischen Konflikten und hohen Transaktionskosten der Rechteverwertern führt.
- § 53 Abs. 1 UrhG stellt zu Recht nicht darauf ab, ob die verwendeten Kopiervorlagen ihrerseits rechtmäßig erstellt worden sind.
- § 53 Abs. 1 sieht vor, daß das Herstellenlassen nur unentgeltlich zulässig ist. Derzeit gilt das Erfordernis der Unentgeltlichkeit nur in bezug auf Bild- und Tonträger. Wenn das Erfordernis auf alle Formen der Kopien erstreckt wird, bedroht dies das derzeitige System der Universitätsfernleihe und - kopie (z.B. Subito).
- § 53 Abs. 1 UrhG wird jedoch durch § 95b konterkariert. Sofern der Rechteinhaber technische schutzmaßnahmen verwendet, sind öffentliche Multiplikatoren (wie z.B. Schulen oder Universitäten) geschützt, private Nutzer aber nicht. Aus dem Fehlen von § 53 Abs. 1 in § 95b Abs. 1 läßt sich also schließen, daß der Rechteinhaber nur technische Sperrmechanismen einsetzen muß, um § 53 Abs. 1UrhG zu umgehen. Dieser "Trick" ist unerträglich. Daß das BMJ einer solchen Strategie rechtlichen Schutz gewähren will, ist ein Hofknicks vor der Musikindustrie, der ein gesetzgebungstechnisches Feigenblatt mit Halbherzigkeit kombiniert.
- Unklar bleibt § 53 Abs. 2, wenn dort auf "andere Verfahren mit ähnlicher Wirkung" abgestellt. Es muß möglich sein, Texte über PDF- oder OCR-Verfahren zu nutzen und von der Schrankenbestimmung zu profitieren.
IV. Technische Schutzmaßnmahmen
- Die Regelungen in §§ 95a - c sind deplaziert. Der Schutz technischer Maßnahmen ist eine Frage des UWG, nicht des UrhG.
- Die Regelung des § 95a sieht einen Schutz technischer Maßnahmen vor, der allerdings inhaltlich zu weit geht.
- Geschützt werden sollen alle Schutzmechanismen "wie Verschlüsselung, Verzerrung pder sonstige Umwandlung" (§ 95a Abs. 1). Dies ist so weit, daß jede Art von Kopierschutz und DRM_System darunter fällt. Auch ist diese weite Definition nicht konform mit der Richtlinie, die lediglich von ""effective technological measures""spricht (Art. 6 Abs. 1).
- § 95a Abs. 1 ist im übrigen so kompliziert formuliert, daß die Bezüge zwischen den Satzgliedern unklar bleiben. So weiß man nicht, worauf sich das "die" in der Formulierung "die die Erreichung des Schutzziels sicherstellt" beziehen soll.
- Naturgemäß ist die Regelung des § 95b die umstrittenste aller Reformüberlegungen. Wer technische Schutzmaßnahmen der Industrie trotz bestehender Schranken gegen die Umgehung schützt, desavouiert die hinter den Schranken stehenden, verfassungsrechtlich geschützten Interessen.
- Fragwürdig ist die Pflicht zur Durchsetzung des Anspruchs mittels Herausgabe- und Unterlassungsanspruch auf dem Wege der Klage (§ 95b Abs. 2 und 3). Ein solches Ververfahren ist ein kosten- und zeitintensives Rechtsmittel, das die Arbeit etwa von Bibliotheken de facto trotz Rechtsanspruch behindert. Hier wäre das Recht zur Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen das einzig adäquate Mittel.
- Es ist schlichtweg unerträglich und verfassungswidrig, daß die Privatkopierfreiheit nicht in § 95b Abs. 1 genannt wird. Damit ist die Regelung des § 53 Abs. 1 UrhG ein zahnloser Tiger. Die Industrie kann den Privaten das, was § 53 Abs. 1 UrhG nimmt, durch den Einsatz technischer Schutzmechanismen wieder nehmen. Das BMJ rechtfertigt auch nicht, warum sie die in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie bestehende Option zugunsten privater Nutzer nicht ausschöpft. Hier soll offensichtlich unter der Hand ein Geschenk für die Musikindustrie eingefügt werden, das aber an den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Unverletzlichkeit der Wohnung; Informationsfreiheit) vorbei geht.
- Die soeben genannte Schutzlücke kann auch nicht dadurch kompensiert werden, daß das Umgehen technischer Maßnahmen zum eigenen privaten Gebrauch strafrechtlich freigestellt wird (§ 108b Abs. 1). Denn zivilrechtliche Sanktionen bleiben bestehen und können für den Betroffenen unter Umständen sehr hart sein. Auch entsteht in der Öffentlichkeit der Eindruck, daß das Umgehen von Schutzmechanismen zur Erstellung privater Kopien strikt verboten sei, was aber angesichts der Regelung des § 53 Abs. 1 UrhG nicht stimmt. Man fragt sich, worin eigentlich der Unrechtsgehalt des Umgehens zu privaten Zwecken besteht. Denn das Einfügen technischer Sperren ist in diesem Bereich das eigentliche Unrecht.
- Wenn die bisherige Regelung in § 95b UrhG zulasten privater Nutzer bleibt, ist - anders als die Industrie argumentiert - nicht über eine Erhöhung, sondern über eine Absenkung der Vergütungen aus § 54 UrhG nachzudenken. Denn wenn die Nutzer künftig hauptsächlich nur noch kopiergeschützte CDs auf ihren Rechnern einsetzen können, warum sollten sie dann noch mittelbar über § 54 UrhG für den Einsatz von CD-Brennern Geld entrichten?
V. Das Verfahren
- Es geht nicht an, ein so wichtiges Gesetz "im Schweinsgalopp" durch die Gremien zu peitschen.
- Es geht nicht an, einen solchen Entwurf unter Verletzung elementarer Gebote der Verfahrensgerechtigkeit ohne Beteiligung von Verbraucherorganisationen zu diskutieren.
- Es geht nicht an, der Musikindustrie und anderen Verwertern den einseitigen Vorrang vor Nutzerinteressen einzuräumen.
- Der Entwurf muß breit, ausführlich und mit wissenschaftlicher Begleitung ausgelotet und diskutiert werden. Es bedarf, wie Rainer Kuhlen zu Recht gefordert hat, einer großen öffentlichen "Debatte über das Zukunftsthema schlechthin: Umgang mit Wissen und Information".
Digitales Urheberrecht
Zwischen "Information Sharing" und "Information Control"
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